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Betreff: |
Re: Weichenstellung |
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Datum: |
Thu, 18 May 2017 19:29:49 +0900 |
Von: |
Dr. Klaus Schlichtmann <kschlichtmann@law.email.ne.jp> |
An: |
Bundeskanzlerin Angela Merkel <angela.merkel@bundestag.de>, bundespraesidialamt@bpra.bund.de |
Kopie (CC): |
Schlichtmann Klaus <klaus.san@icloud.com> |
Nakakayama, d. 18. Mai 2017
Liebe Frau Merkel, lieber Herr Bundespräsident Steinmeier, liebe Abgeordnete,
es wäre wünschenswert wenn die Bundesrepublik die Initiative übernehmen würde, den Krieg als Institution abzuschaffen bzw., wie es in einer frühen russisch-amerikanischen Vereinbarung heißt, die „Auflösung militärischer Einrichtungen, … Einstellung der Herstellung von Rüstungsgütern … (und) Streichung sämtlicher, für militärische Zwecke bestimmten Haushaltsmittel“ in Angriff zu nehmen (S. online das McCloy-Sorin-Abkommen). Die im Folgenden aufgelisteten Verfassungsartikel dienen diesem Zweck. (Zur west-deutschen, anti-pazifistischen Haltung kurz nach dem Krieg siehe die Entscheidung der Regierung Adenauer, ganz unten!)
Die Abschaffung des Krieges: Der normative Fluss
LISTE VON ZWANZIG VERFASSUNGSARTIKELN, DIE EINE BESCHRÄNKUNG ODER ÜBERTRAGUNG VON HOHEITSRECHTEN AUF DEN UNO-SICHERHEITSRAT VORSEHEN, UM EINEN AUF GERECHTIGKEIT UND ORDNUNG GEGRÜNDETEN INTERNATIONALEN FRIEDEN ZU SCHAFFEN
1946: FRANKREICH, Präambel, Alinea 15: Frankreich versteht sich unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit zu den für die Organisation und die Verteidigung des Friedens notwendigen Einschränkungen seiner Souveränität. (Verfassung vom 27. Oktober 1946, bestätigt in der Verfassung vom 4. Oktober 1958)
1947: JAPAN, Artikel 9: (1) In aufrichtigem Streben nach einem auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten Frieden verzichtet das japanische Volk ein für alle mal auf Krieg als souveränes Recht der Nation und auf die Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt als ein Mittel zur Regelung internationaler Streitigkeiten. (2) Um den Zweck des vorstehenden Absatzes zu erfüllen, werden weder Land-, See und Luftstreitkräfte noch andere Kriegsmittel unterhalten. Das Recht des Staates auf Kriegführung wird nicht anerkannt. (Verfassung vom 3. Mai 1947)
1948: ITALIEN, Artikel 11: Italien verzichtet auf Krieg als Instrument des Angriffs auf die Freiheit anderer Völker oder als Mittel zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten; es willigt unter der Voraussetzung der Übereinstimmung mit anderen Staaten in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte ein, welche notwendig sind für eine Organisation, die den Frieden und die Gerechtigkeit unter Nationen sicherstellt, und fördert und ermutigt internationale Organisationen, die zu diesem Zweck konstituiert werden. (Verfassung vom 1. Januar 1948)
1949: DEUTSCHLAND, Artikel 24: (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. …
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. (Verfassung vom 23. Mai 1949) Kommentar: Der deutsche Artikel ging auf eine “entsprechende Regelung der französischen Verfassung” zurück. Auf dem Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee wurde auch diskutiert, ob der deutsche Artikel ebenfalls die Bedingung der Gegenseitigkeit festschreiben sollte. Im Gegensatz zur französischen Verfassung wurde jedoch im Bonner Grundgesetz die Bedingung der Gegenseitigkeit fallengelassen. Der Ausschuss war sich der Tatsache “bewußt, daß damit dem deutschen Volke eine Vorleistung zugemutet wird; er ist jedoch der Ansicht, daß nach den Dingen, die im Namen des deutschen Volkes geschehen sind, eine solche Vorleistung, die entsprechende Leistungen der anderen Staaten im Gefolge hat, angebracht ist.”
COSTA RICA, Artikel 12: Die Armee als dauerhafte Anstalt wird abgeschafft. Die notwendigen Polizeikräfte für die Überwachung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung werden gestellt. Militärische Streitkräfte dürfen im Rahmen einer kontinentalen Vereinbarung oder für die nationale Verteidigung organisiert werden; in jedem Fall sind sie immer der zivilen Verwaltung unterstellt: sie dürfen weder einzeln oder gemeinsam Beratungen abhalten, Erklärungen abgeben oder Darlegungen machen. Artikel 121, Nr. 4, Punkt 2: … Öffentliche Verträge und internationale Vereinbarungen, durch die bestimmte Vollmachten der Judikative auf eine gemeinschaftliche Rechtsordnung ausgedehnt oder übertragen werden, mit dem Ziel der Verwirklichung allgemeiner regionaler Zielsetzungen, erfordern die Zustimmung der gesetzgebenden Versammlung durch eine Stimmabgabe von nicht weniger als zwei Dritteln all seiner Mitglieder. (Verfassung vom 7. November 1949, wie am 31. Mai 1968 geändert)
1950: INDIEN, Artikel 51: Der Staat bemüht sich – (a) internationalen Frieden und Sicherheit zu fördern; (b) gerechte und achtbare Beziehungen zwischen Nationen aufrecht zu erhalten; Respekt für internationales Recht und vertragliche Verpflichtungen im Umgang geordneter Gemeinschaften miteinander zu pflegen; (d) die Regelung internationaler Streitigkeiten durch Schiedsspruch zu bekräftigen. Artikel 246: … das Parlament hat exklusive Vollmachten, Gesetze in Bezug auf… 13. Mitwirkung an internationalen Konferenzen, Verbänden und anderen Körperschaften und die Umsetzung der daraus hervorgehenden Entscheidungen. (Verfassung vom 26. Januar 1950)
1953: DÄNEMARK, Artikel 20: Gewalten, welche nach dieser Verfassung bei den Behörden des Königreiches liegen, können durch Gesetz in einem genau definierten Umfang auf internationale Behörden übertragen werden, die in gegenseitigem Einvernehmen mit anderen Staaten eingerichtet werden, um eine internationale Rechtsordnung und Zusammenarbeit zu fördern. (Verfassung vom 5. Juni 1953)
1971: BELGIEN, BIS des Artikels 25: Die Ausübung bestehender Rechte kann durch einen Pakt oder ein Gesetz auf Institutionen übertragen werden, die unter internationales Zivilrecht kommen. (Verfassung vom 29. September 1971)
1968/1973: LUXEMBURG, Artikel 49 A.: Die Ausübung von Gewalten, welche durch die Verfassung (den Organen) der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung vorbehalten sind, kann an Institutionen übertragen werden, welche dem internationalen Recht unterstehen. (Verfassung vom 17. Oktober 1968, am 10. Juli 1973 geändert)
1975: GRIECHENLAND Artikel 28 II.: Um einem wichtigen Staatsinteresse zu dienen und die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Behörden zu fördern, können Verantwortlichkeiten durch eine Konvention oder Vereinbarung auf Körperschaften einer internationalen Organisation übertragen werden. Eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder ist notwendig, um für das Gesetz zu stimmen, welches den Vertrag oder die Vereinbarung genehmigt. III. Griechenland wird dabei mit dem Gesetz, das von der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder beschlossen wird, selbständig vorgehen, um die Ausübung nationaler Hoheitsrechte zu beschränken, insofern dieses durch ein wichtiges Staatsinteresse diktiert wird, die Menschenrechte sowie die Grundlagen der demokratischen Staatsform nicht beeinträchtigen und auf der Grundlage der Prinzipien von Gleichheit und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zustande kommt. (Verfassung vom 7. Juni 1975)
1976: SCHWEDEN, Kapitel 10, Artikel 7: Entscheidungskompetenzen, die sich unmittelbar auf diese Verfassung gründen und den Erlass von Bestimmungen, die Verwendung staatlichen Vermögens, die Rechtspflege oder Verwaltungsaufgaben oder den Abschluss bzw. die Kündigung internationaler Übereinkünfte oder Verpflichtungen betreffen, können … in begrenztem Umfang auf eine zwischenstaatliche Organisation der friedlichen Zusammenarbeit, bei der das Reich Mitglied ist oder im Begriff steht Mitglied zu werden, oder einen internationalen Gerichtshof übertragen werden. (Verfassung vom 1. Januar 2011, revidiert)
1976: PORTUGAL, Artikel 7 II.: Portugal empfiehlt die Aufhebung aller Formen des Imperialismus, des Kolonialismus und der Aggression; allgemeine, gleichzeitige und kontrollierte Abrüstung; die Auflösung der politisch-militärischen Blöcke und Einrichtung eines Systems der kollektiven Sicherheit, um eine internationale Ordnung zu schaffen, die in der Lage ist, den Frieden und die Gerechtigkeit in den Beziehungen unter den Völkern zu garantieren. (Verfassung vom April 25 1976)
1978: SPANIEN, Artikel 93: Mittels eines organischen Gesetzes kann eine Ermächtigung für den Abschluss von Verträgen erzielt werden, die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung verfassungsmäßiger Kompetenzen übertragen. Es liegt in der Verantwortlichkeit der Cortes Generales oder der Regierung, … die Befolgung dieser Verträge und der Entschließungen zu garantieren, die von den internationalen oder supranationalen Organisationen ausgehen, die durch diese Abtretung ermächtigt worden sind. (Verfassung vom Dezember 29 1978)
1981: ÖSTERREICH, Artikel 9: (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. (2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden. (Verfassungsänderung vom 1. Juli 1981)
1982 (1999 geändert): SCHWEIZ, Zweck Art. 2, 4, Zweck: (Die Schweizerische Eidgenossenschaft) … setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Art. 54, Punkt 2, Auswärtige Angelegenheiten: Der Bund setzt sich ein für die … Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Art. 140: …werden zur Abstimmung unterbreitet: b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (Verfassung v. 18. April 1999)
1983: DIE NIEDERLANDE, Artikel 90: Die Regierung fördert die Entwicklung des internationalen Rechtsgrundsatzes (Herrschaft des Rechts). Artikel 92: … Gesetzgebende, vollziehende und Legislativgewalten können auf internationale Einrichtungen durch oder gemäß Vertrag übertragen werden… (Verfassung vom 17. Februar 1983)
NORWEGEN, Artikel 93: Um den internationalen Frieden und die Sicherheit zu garantieren oder das internationale Recht und die Ordnung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Nationen zu fördern, kann das Storting durch eine dreiviertel Mehrheit seine Zustimmung geben, dass eine internationale Organisation, in der Norwegen Mitglied ist oder wird, das Recht bekommt in einem funktionell begrenzten Umfang Vollmachten auszuüben, die in Übereinstimmung mit dieser Verfassung normalerweise den norwegischen Behörden zustehen, ausgenommen die Befugnis, diese Verfassung zu ändern. Für eine solche, oben bezeichnete Zustimmung sollen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Storting – das gleiche Quorum, wie es für Revisionen oder Änderungen dieser Verfassung erforderlich ist – anwesend sein und wählen… (Verfassung vom 17. Mai 1814, wie am 18. September 1905 revidiert)
IRLAND, Artikels 29 IV, 20: Zum Zweck der Ausübung jeglicher Exekutivfunktion des Staates in Zusammenhang mit seinen äußeren Beziehungen, kann die Regierung in solchem Umfang und abhängig von solchen Bedingungen, die, wenn sie bestehen, durch Gesetz festgestellt werden, jedes mögliche Organ, Instrument oder Methoden des Verfahrens nützen oder annehmen, die verwendet oder für dergleichen Zwecke von den Mitgliedern einer Gruppe oder eines Völkerbundes angenommen werden können, mit denen der [irische] Staat für eine internationale Mitarbeit in den Angelegenheiten des allgemeinen Interesses dazugehörig ist oder wird. (Verfassung ursprünglich vom 1. Juli 1937)
TSCHETSCHENIEN, Artikel 6: Die Republik Tschetschenien respektiert die Rechte und Freiheit der Völker und wird in ihrer auswärtigen Politik geleitet von den universalen Grundsätzen und Normen des internationalen Rechts. Sie strebt einen allseitigen und gerechten Frieden an, der auf allgemein geltenden menschlichen Werten basiert; [und] zur engen, geschäftlichen und gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit mit allen Nationen. Nachdrücklich für die Erweiterung der internationalen Gemeinschaft, gegründet auf der Herrschaft des Rechts, kann die Republik Chechen Mitglied in internationalen Organisationen, Systemen kollektiver Sicherheit, [und] zwischenstaatlichen Formationen werden. (Verfassung vom 12. März 1992; die neue Verfassung, die per Referendum am 27. März 2003 angenommen wurde, enthält diesen Artikel nicht mehr!)
OST-TIMOR, Abschnitt 8 (Internationale Beziehungen): 1. Die demokratische Republik von Ost-Timor soll in ihren internationalen Beziehungen regiert werden auf der Grundlage des Prinzips der nationalen Unabhängigkeit, des Rechts der Bevölkerung auf Selbstbestimmung und Eigenständigkeit, der dauernden Souveränität der Bevölkerung im Hinblick auf ihren Wohlstand und die natürlichen Ressourcen, den Schutz der Menschenrechte, gegenseitigen Respekt der Souveränität, territorial Integrität und Gleichheit unter den Staaten und Nichteinschreiten in die inländischen Angelegenheiten durch anderer Staaten. 2. Die demokratische Republik von Ost-Timor will Beziehungen der Freundschaft und der Zusammenarbeit mit allen anderen Völkern herstellen und die friedliche Beilegung von Konflikten, die allgemeine, gleichzeitige und kontrollierte Abrüstung, die Einrichtung eines Systems der kollektiven Sicherheit sowie die Einrichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung anstreben, welche Frieden und Gerechtigkeit in den Beziehungen der Völker untereinander sichert. (Verfassung vom 20. Mai 2002)
Weltfriede 1945-1950: Deutschlands verpasste Chance April 1945
Presseerklärung Mahatma Gandhis vor Beginn der Konferenz der Vereinten Nationen in San Francisco zur Zukunft der UNO: „Wir wünschen einen gerechten Frieden … Indien steht für einen Weltverband freier Nationen; nur auf einer solchen Grundlage können die Probleme der modernen Welt gelöst werden. Eine Weltföderation würde die Freiheit ihrer Mitglieder garantieren, Aggression und Ausbeutung einer Nation durch eine andere verhindern, den Schutz nationaler Minderheiten und die Teilhabe der Ressourcen der Welt für das Gemeinwohl aller sichern. Mit der Gründung einer solchen Weltföderation würde die Abrüstung in allen Ländern praktikabel, nationale Armeen, Flotten und Luftwaffen würden nicht mehr notwendig sein, und eine Friedenskorps würde den Weltfrieden behaupten und Aggressionen verhindern. Ein unabhängiges Indien würde gerne einem solchen Weltverband beitreten … “
- Oktober 1945
Die UNO-Charta legt fest, dass die Mitglieder der Organisation „die Hauptverantwortung für die Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit“ übertragen und den Übergang zu echter kollektiver Sicherheit und Abrüstung einleiten.
- Januar 1946
Der japanische Ministerpräsident Kijuro Shidehara schlägt General Douglas McArthur vor, die neue japanische Verfassung solle einen Artikel enthalten, der die allgemeine NICHT-ANERKENNUNG des Rechts auf Kriegführung erklärt.
- November 1945 und Juni 1946
Der britische Außenminister Ernest Bevin fordert die Gründung eines Weltparlaments, um die Völker der Welt in den neu geschaffenen Vereinten Nationen zu vertreten.
1946
Frankreich versteht sich in seiner neuen Verfassung zu den „für die Organisation und Verteidigung des Friedens“ notwendigen Hoheitsbeschränkungen.
1947
Die neue japanische Verfassung zielt auf einen internationalen Frieden, der auf Gerechtigkeit und Ordnung beruht und auf den Krieg verzichtet.
- Juli 1948
Die Schweiz, obwohl kein UNO-Mitglied, unterwirft sich der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes (IGH).
1948
Italien verzichtet in seiner neuen Verfassung auf den Krieg und stimmt unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Einschränkungen seiner nationalen Souveränität zu, um internationale Gerechtigkeit und Frieden zu garantieren.
1949
Die neue deutsche Verfassung, die im Mai verabschiedet wurde, schlägt vor, die Vereinten Nationen zu bevollmächtigen, eine Bestimmung, die zur Folge hat, dass andere Nationen nachfolgen.
1949
Beide Häuser der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verabschieden eine Resolution und erklären, dass „es ein grundlegendes Ziel der Außenpolitik der Vereinigten Staaten sei, die Vereinten Nationen zu unterstützen und zu stärken und ihre Entwicklung zu einem Weltverband zu suchen, der allen Nationen offensteht, mit definitiven aber begrenzten Befugnissen, die ausreichen, den Frieden zu bewahren und Aggressionen durch die Verabschiedung, Interpretation und Durchsetzung internationaler Gesetzgebung zu verhindern.“
1950
Russland besteht zur Zeit der koreanischen Krise darauf, um an der kollektiven Sicherheitsaktion der Vereinten Nationen teilnehmen zu können, müssen die Übergangsversicherungsvereinbarungen (Artikel 106) umgesetzt werden. (Online at http://legal.un.org/repertory/art106.htm
Was mag den deutschen Bundeskanzler wohl bewogen haben, eine ebenso schicksalhafte wie falsche Entscheidung zu treffen, deren Folgen – möglicher Übergang vom latenten zum totalen Krieg – wir jetzt erleben?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Ihr
Dr. Klaus Schlichtmann +81-80-1061-5769
United Nations Forum for the Transition (Art. 106)
http://www.unfor.net/en/mypub.html
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„Der bewaffnete Friede ist im Grunde nur ein latenter Krieg…!“ (Alfred Hermann Fried)
Es muß „einen Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund (foedus pacificum) nennen kann, der vom Friedensvertrag (pactum pacis) darin unterschieden sein würde, daß dieser bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen sucht…“ (Immanuel Kant)