NpoG, Polizeigesetze, 6.9.18, z.Zt. 57 personen anwesend,
Moderator: Michael Kleber,
Vortrag von Martina Dierßen, Fachgruppe Richter und Staatsanwälte, diese gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab, unsere Kritik: die Materie ist sperrig…
Wurde betitelt als Reformgesetzentwurf, Niedersäch. Sicherheits und Ordnungs-Gesetz, Änderung zum Versammlungsgesetz.
Begründet mit „Notwendigkeit“, aktuelle gefährdungslage, ausgelöst durch islam terrorismus,
2 Entscheidung Verfassungsgericht, Bundeskriminalamtsgesetz, das Verfassungsgericht konnte und wollte den ländern keine vorschriften machen.
Niedersächsisches Sicherheits und Ordnungs-Gesetz, beschreibt situationen, wann eingreifen, „konkrete gefahr“, hinreichende wahrscheinlichkeit für schadenseintritt, dringende Gefahr definieren, wie in Bayern „drohende Gefahr“ dringende Gefahr, ist dermaßen unkonkret, die Richter sagten, es sei nicht auslegungsfähig.
Terroristische Straftat : 28 Tatbestände, streiten, ob hinreichend konkret, schwere organisierte Gewaltstraftat…
Sie brachte immer wieder Sebastian wertmüller, den Vorsitzenden der Gewerkschaft,als Beispiel für die mögliche Kriminalisierung durch das Gesetz.
Definition: Gefährderansprache, – Anschreiben, viel action, Gefährder?, Drohpotential,
dies ist auch für Polizisten eine Zumutung, wie ist das mit dem Recht auf Löschung?
im Moment §11 SOG, können schon vorladen,
Meldeauflage: unkonkrete, eine nicht terrorische straftat, auch für terroristische … , jede Woche melden, ohne richterlicher Beschluss,
Ausweitung polizeilicher meldeauflage,
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot, eine terroristische Straftat,
elektronische Aufenthaltsüberwachung,
bei Strafprozess ist das eher richtig, aber im Vorfeld,
mangelnde verhältnismäßigkeit,
Gewahrsam, zum Schutz der Person, um Straftat zu verhindern,
Dauer der Freiheitsbeschränkung, bis zu 30 Tagen, Verlängerung bis 74 tage möglich, Verfassungsrechtlich extrem…
Bildübertragung aus öffentlich zugänglichen Räumen, „nicht geringfügige Ordnungswidrikeit“ Einsatz von Bodycams? Beweismittel auch für Angeklagte…
Herausgabe von Material: Bild und Tonaufzeichnungen,
Datenüberwachung Telekommunikation, Massenausspähung nicht durch Polizei, sondern m.W. durch den sogenannten Verfassungsschutz, kleiner Staatstrojaner, und großer; Eingriff in informationstechnische systeme,
verdeckten Einsatz technischer Mittel, in Wohnungen,
durch die Verwendung von Vertrauenspersonen, verdeckte Ermittler, nsu,
Strafvorschriften, Vermummungsverbot !!!, vermeintlich abschreckende wirkung,
Zusammenfassend: zu unklar, zu unbestimmt, die polizei wird drittes aufgabenfeld auferlegt
und schließlich: seit 9/11 versucht der Gesetzgeber immer wieder verfassungsrechtliche Grundlagen „auzuwalzen“,
meine Bemerkung:
1. bisher durch Terrorismus viel weniger Tote als Blitztote, viel, viel mehr durch Radioaktivität, die Aufmerksamkeit der Medien ist unverhältnismäßig…
2. Gefährder ist jeder Mensch!
Besonders schlimm:
Demos können als Straftaten definiert werden, 125a,