Jan 24: das Feindbild zu festigen, Russland sei ein gesetzeswidriger Verbrecher… https://wp.me/paI27O-5dH
Es gab in den westlichen Medien sehr viel Aufregung. Die Medien taten ganz überrascht und verschwiegen, dass in der Ukraine schon seit 2014 Krieg herrschte. Manchmal rutschte die Wahrheit aber doch heraus. So sagte der NATO-Generalsekretär Stoltenberg im Februar 2023:
„… weil der Krieg nicht im Februar letzten Jahres begonnen hat. Er begann im Jahr 2014 (im Original auf Englisch: … because the war didn’t start in February last year. It started in 2014).“
Diese Aussage war ein seltenes Versehen. Als Regel galt die millionenfach in den westlichen Medien wiederholte Sprachregelung „unprovozierter völkerrechtswidriger Angriffskrieg“. Das sollte als unumstößliche Tatsache ins öffentliche Bewusstsein eingebrannt werden, um das Feindbild zu festigen, Russland sei ein gesetzeswidriger Verbrecher.
So wurde das Völkerrecht für Kriegspropaganda missbraucht. Tatsächlich kann der Kriegseintritt Russlands stringent völkerrechtskonform begründet werden. Doch darüber gab es überhaupt keine Diskussion. Anstatt einer juristischen Klärung wurde das Wort „völkerrechtswidrig“ zu einem Schlagstock degradiert im Krieg gegen Russland.
Da diese Feststellung, dass der Kriegseintritt Russlands nicht völkerrechtswidrig war, für die meisten eine ungeheuerliche Neuigkeit darstellt, möchte ich an dieser Stelle die Zusammenhänge, aus denen sich das ergibt, kurz zusammenfassen, bevor ich es ausführlich erläutere.
Kriegspropaganda: War der Kriegseintritt Russlands wirklich ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg?
Das Völkerrecht sieht vor, dass die Bevölkerung eines Landesteiles sich durch Mehrheitsbeschluss zu einem selbstständigen Staat erklären kann, sofern es die Voraussetzung erfüllt, über eine eigenstaatliche Organisationsstruktur zu verfügen. Einer Anerkennung dieser Selbstständigkeit durch andere Staaten bedarf es für die völkerrechtliche Gültigkeit dieses Schrittes nicht. Das war bei den Donbass-Republiken wie auch auf der Krim der Fall. Die Donbass-Republiken sind nach dem Völkerrecht selbstständige Staaten. (Ausführlich dazu im Buch „Wahrheitssuche im Ukraine-Krieg“ ab Seite 233.) Die militärischen Angriffe der Ukraine mit Artillerie- und Raketenbeschuss auf zivile und militärische Ziele in den Gebieten dieser Staaten sind ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg der Ukraine auf die Donbass-Volksrepubliken. Solange Russland die Republiken nicht als solche anerkannte, konnte es ihnen nicht völkerrechtskonform militärisch zu Hilfe kommen. Aber mit der Anerkennung war Russland berechtigt, einem von einem Aggressor völkerrechtswidrig angegriffenen Staat auf dessen Aufforderung hin militärisch beizustehen. Es kommt hinzu, dass ein Großteil der Bevölkerung der Republiken bereits die russische Staatsbürgerschaft hatte. Insofern war der Angriff auf die Republiken ein Angriff auf russische Staatsbürger.
Im westlichen Narrativ kommt all das nicht vor, weil die Willensbekundung der Menschen auf der Krim wie in den Donbass-Republiken negiert wird. Das Feindbild Russland macht es möglich, alles als erzwungenen Gewaltakt Russlands darzustellen. Dass dem nicht so war, habe ich ausführlich beschrieben und belegt. So ergibt sich aus den Fakten und der Analyse, dass die Ukraine einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg durchgeführt hat, und dass Russland dem Völkerrecht entsprechend den Donbass-Republiken bei ihrer legitimen Selbstverteidigung zu Hilfe gekommen ist. Russland ist nicht der völkerrechtswidrige Aggressor, sondern das ist die Ukraine. Die massive Steigerung des Beschusses der Volksrepubliken durch ukrainisches Militär ab dem
17. Februar 2022, auf die diese mit einer deutlich schwächeren Gegenwehr antworteten (was von der OSCE dokumentiert wurde), hatte den Zweck, Russland zum Kriegseintritt zu zwingen.
Ich betone ausdrücklich, dass diese völkerrechtliche Betrachtung keine Rechtfertigung des Krieges bedeutet. Denn auch wenn ein Krieg rechtlich zulässig ist, ist er immer schrecklich und erzeugt unendliches Leid. Ich halte es jedoch für wichtig, die Frage der rechtlichen Beurteilung und die Frage der moralischen Sinnhaftigkeit getrennt zu betrachten.
Im Folgenden will ich ausführlicher schildern, warum der Kriegseintritt Russlands nicht völkerrechtswidrig war.